Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen Paul Simon & Partner Ingenieure (sbt) und dessen Auftraggeber (AG) geschlossenen Vertrags.

2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten nicht.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, insoweit sie mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von sbt kongruent sind.
Soweit sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, sind diese unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung. Sofern eine gesetzliche Regelung fehlt, hat eine ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen.

3.
Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird die Vertragslücke durch die gesetzlichen Vorschriften, ersatzweise durch ergänzende Vertragsauslegung, ausgefüllt. Im Übrigen bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem Bestand unberührt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

1.
Wird der Auftrag auf Grundlage eines Angebots der sbt erteilt, wird der Vertrag erst mit mindestens in Textform erstellter Auftragsbestätigung der sbt geschlossen.

2.
Jegliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel. Diese Textformklausel gilt hingegen dann nicht für Änderungen oder Ergänzungen, wenn sbt dem AG ausdrücklich oder konkludent mitteilt, dass eine Vereinbarung auch ohne Einhaltung der Textform bindend sein soll.

3.
Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Vergütung

1.
Sofern keine spezifischen Preisvereinbarungen (z.B. Angebot, Rahmenvertrag etc.) getroffen sind, ist die jeweils gültige Preisliste der sbt Vertragsgrundlage und wird dem AG als Anlage zur Verfügung gestellt.

2.
Für Ortsbesichtigungen und Teilnahme an Besprechungsterminen wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
Ferner werden Fahrtkosten sowie Barauslagen, Reisekosten und Spesen etc. berechnet.
Sofern Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gefordert werden, erhöhen sich die Personalkosten entsprechend der jeweils gültigen Preisliste.

3.
Für Ingenieurleistungen (Bewertungen, Gutachten, Stellungnahmen, usw.) wird der entsprechende Mehraufwand mit den Stundensätzen der jeweils gültigen Preisliste vergütet.

4.
Leistungen oder Prüfungen, die in der jeweils gültigen Preisliste nicht aufgeführt sind, werden nach Arbeitsaufwand oder zu verkehrsüblichen Sätzen (zum Beispiel BASt) berechnet. 

5.
Bei Schiedsuntersuchungen wird für die nach den Vorschriften geforderten Mehrfachuntersuchungen ein Zuschlag entsprechend des Mehraufwands erhoben.

6.
Auf den Rechnungsbetrag wird zusätzlich die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

§ 4 Leistungsumfang und Mitwirkungs-pflichten des AG, aussagekräftige Plan-unterlagen

1.
Der Umfang der Untersuchung ergibt sich grundsätzlich aus den Vorgaben des AG. 

2.
Sofern der Leistungsumfang durch eine Auftragsbestätigung des sbt modifiziert wurde, gilt dies als neues Angebot des sbt. 

3.
Ist seitens des Auftraggebers der genaue Umfang einer Untersuchung bei Eintreffen einer Probe nicht eindeutig vereinbart, werden die Untersuchungen entsprechend der hierfür gültigen Normen, Lieferbedingungen oder sonstigen maßgebenden Bestimmungen durchgeführt.

4.
Die Aufträge werden nach anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der geltenden Vorschriften durchgeführt.

5.
Die Frachtkosten der Zustellung der Proben an die sbt gehen zu Lasten des AG.

6.
Erfolgt von Seiten des AG bei Auftragserteilung keine Vorgabe für die Aufbewahrungszeit von Rest- oder Rückstellproben, werden diese nach 14 Tagen entsorgt, sofern im Untersuchungsbericht keine abweichende Frist angegeben ist.

7.
Das Betretungsrecht für die Durchführung von Felduntersuchungen ist durch den AG zu erwirken. Ebenso ist durch ihn die Lage von Kabel- und Versorgungsleitungen festzustellen und anzugeben bzw. ein Lageplan mit eingetragenen Kabel- und Versorgungsleitungen zu übergeben. Unvermeidbare Flurschäden gehen zu Lasten des AG.

8.
Der Auftraggeber garantiert, dass auf dem von der sbt zu beprobenden Gelände Kampfmittelfreiheit gegeben ist.
Stellt sich bei Durchführung der Tätigkeiten der sbt heraus, dass sich auf dem zu beprobenden Gelände Kampfmittel befinden, veranlasst der Auftraggeber – auf seine Kosten – die Kampfmittelfreiheit herzustellen bzw. herstellen zu lassen (sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde).

9.
Sofern der AG die Entnahme repräsentativer Proben beauftragt, hat im Bedarfsfall, auf Anforderung der sbt, eine Einweisung vor Ort durch den AG zu erfolgen. Sbt ist über die konkrete Örtlichkeit lückenlos (auch bereits bekannte Baumängel) zu informieren. Ist diese dem AG selbst nicht bekannt, so muss auch dies mitgeteilt werden.

10.
Eine Nachprüfung der technischen Unterlagen (auch übergebene Entnahmeprotokolle und – Niederschriften) oder der Proben auf ihre Tauglichkeit (Repräsentativität) findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn sbt mit der Entnahme repräsentativer Proben beauftragt ist und diese selbst entnommen hat.

§ 5 Hilfskräfte 

1.
sbt ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen auch dritte Personen (zum Beispiel Sachverständige) in die Bearbeitung des Auftrags einzuschalten. Vertragspartner bleibt sbt.

2.
Ergebnisse von Fremdlaboratorien werden im Bericht kenntlich gemacht.

§ 6 Haftung

1.
Der AG ist verpflichtet, sbt zweimal das Recht zur Nachbesserung einzuräumen. Schlägt auch die zweimalige Nachbesserung aus Gründen fehl, die sbt zu vertreten hat, so kann der AG den Rücktritt erklären oder das Honorar anteilig mindern.

2.
Für Schäden, auch Folgeschäden, die durch sbt leicht fahrlässig verschuldet werden, ist die Haftung ausgeschlossen.

3.
Der Ausschluss der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von sbt oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von sbt beruhen.

4.
Der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung gelten ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von sbt oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von sbt beruhen.

5.
Der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung gelten ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer Verletzung von Kardinalpflichten beruhen. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen darf. 
Die Haftung wird daher auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt.
6.
Die Abtretung von Mängelansprüchen gegen sbt ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich bei dem AG um einen Verbraucher.

7.
Weitergehende Schlüsse, Bewertungen und Ableitungen, die sich nicht aus der Auftragserteilung ergeben haben, sind unzulässig und können keine Haftung begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftrag die Prüfung eines Teils einer Gesamtkonstruktion oder eines sachlichen Zusammenhangs darstellt. Aus der Teiluntersuchung können daher keine Schlüsse aus die Gesamtkonstruktion gezogen werden.

§ 7 Vorzeitige Beendigung

1.
Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags durch den AG vor Fertigstellung, hat dieser sbt alle angefallen Kosten zu ersetzen und sbt von allen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen.

2.
Der Aufwand wird nach dem vereinbarten Stundensatz, bzw. der Preisliste oder dem Auftrag zugrundeliegendem Angebot abgerechnet.

3.
Sind die Untersuchungen bei vorzeitiger Beendigung der Prüfungen so weit fortgeschritten, dass die Ergebnisse zur Freigabe vorliegen, hat der AG die Prüfkosten zu 90 Prozent zu tragen.

4.
Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Urheberrechtsschutz

1.
sbt behält an den von ihr erbrachten Leistungen das Urheberrecht, soweit sie urheberrechtsfähig sind.

2.
Insoweit darf der AG die im Rahmen des Auftrages gefertigten Prüfzeugnisse, Voruntersuchungen und Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

3.
Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Prüfungszeugnisse, Gutachten und Voruntersuchungen an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der sbt gestattet.

4.
Eine Veröffentlichung der Prüfungszeugnisse, Gutachten und Voruntersuchungen bedarf in jedem Falle der ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung der sbt. 

5.
Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks der Prüfungszeugnisse, Gutachten und Voruntersuchungen gestattet.

§ 9 Verjährung

1.
Ansprüche des AG wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung / Abnahme. 

2.
Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch sbt. 

Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungs-fristen.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1.
Die vertragliche Beziehung zwischen dem AG und der sbt richtet sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der sbt.

3.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus Anlass des Entstehens, des Bestehens und der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist – soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist – ausschließlich das für den Sitz von sbt örtlich zuständige Gericht zuständig.

 

Stand 18.02.2020